Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17800
BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21 (https://dejure.org/2023,17800)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21 (https://dejure.org/2023,17800)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 (https://dejure.org/2023,17800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,17800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Wegen Subsidiaritätsverletzung nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Volksverhetzung durch den Entwurf eines provokativen Aufklebers

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung; Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung; Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21
    b) Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der materiellen Subsidiarität fordern zwar nicht, dass ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führt, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Verfassungsrechtliche Darlegungen sind zudem veranlasst, wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen sind (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    In solchen Fällen hat ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität zu genügen, die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2011 - 1 BvR 1146/08 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21
    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 140, 232 ).

    Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 142, 234 ; 149, 86 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21
    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252 ).

    Werden fachgerichtliche Entscheidungen auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit jeder dieser Begründungen (BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 ; 159, 223 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 ; 151, 67 ; 159, 223 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht